- 1)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Über die Anzahl und den Vorsitz entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 2)
Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- 3)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der Amtszeit nach Satz 1.
- 4)
Eine für die Stadt Gerlingen vertretungsberechtigte Person gehört dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
- 5)
Eine von der Geschäftsführung der Sozialstation Gerlingen bevollmächtigte Person gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
- 6)
Die Mitgliederversammlung kann dem gewählten Vorstand das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie eine vorzeitige Neuwahl vornimmt.
- 7)
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern und Mitarbeitenden verteilen.
- 8)
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.
- 9)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 können eine Vertretungsvollmacht für Beschlüsse nur an die unter Abs. 1 genannten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erteilen. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied darf höchstens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
- 10)
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.